Allgemeine Geschäftsbedingungen

der BOBE Tiefbau GmbH & Co. Erdbau KG

 

Präambel:

Die BOBE Tiefbau GmbH & Co. Erdbau KG ist ein seit 1968 familiengeführtes Tiefbauunternehmen. Der Inhalt der von uns eingegangenen Verpflichtungen ergibt sich aus dem von uns grundsätzlich schriftlich unterbreiteten Angebot und der damit korrespondierenden, ebenfalls schriftlichen Auftragsbestätigung durch unserere Auftraggeber. Bei Streit um die Auslegung des Vertragsinhaltes gilt vor allem unser Angebot. Nachfolgend ist der Inhalt der Auftragsbestätigung zu berücksichtigen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber haben keine Geltung.

 

1. Zum Vertragsschluss:

Zum Vertragsschluss führen ausschließlich schriftlich oder in Textform unterbreitete Angebote unserseits. Diese sind durch den Auftraggeber schriftlich oder in Textform unverzüglich zu bestätigen. Wenn in unserem Angebot kein anderer Zeitraum genannat wird, gelten diese für maximal zwei Wochen. Unsere Angebote beziehen sich ausschließlich auf darin benannte Mengen und Massen sowie Leistungspositionen. Weder unterbreiten wir Pauschalangebote, noch werden wir tätig auf Grundlage einer nur funktionalen Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Inhalt unseres Angebots vor dessen Annahme sorgsam zu überprüfen. Werden zur Erfüllung des Vertragserfolges zusätzliche Leistungen, Mengen oder Massen erforderlich, so sind diese nach den vereinbarten Einheitspreisen vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Mangelt es an einer Einheitspreisvereinbarung für nicht vorgesehene Leistungen gilt der ortsüblich angemessene Preis als abzurechnen.

 

2. Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers:

Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, uns umfassend, zutreffend und zeitnah zu unterrichten. Verzögerungen der Leistungserbringung, Fehler der gelieferten und hergestellten Stoffe oder Überschreitungen der Mengen und Massen, die auf unzureichende oder fehlerhafte Informationen des Auftraggebers zurückgehen, fallen nicht zu unseren Lasten. Der Auftraggeber ist zur Herstellung der Sicherheit am Bauvorhaben verpflichtet. Er hat den ungehinderten Zugang zur Baustelle, zur Erbringung unserer Leistungen sicherzustellen. Zusätzliche Kosten, die entstehen, weil der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht wahrnimmt, gehen zu dessen Lasten und werden auf Grundlage der ortsüblichen und angemessenen Preise abgerechnet. Weisen wir in unserem Auftrag auf sich zeigende Unwägbarkeiten hin, dann haften wir für daraus resultierende Schwierigkeiten, insbesondere Mängel der Werksleistung nicht.

 

3. Der Inhalt unserer Leistungspflicht:

In dem Angebot aufgeführte Produkte sind als beispielhaft zu begreifen. Wir sind berechtigt, ein jedes Angebot benannte Bauteil durch funktional und technisch gleichwertige andere Bauteile zu ersetzen. Entscheidend ist einzig, ob der sich aus dem Angebot ergebende technische Erfolg mit den dann tatsächlich zum Einsatz kommenden Produkte und Bestandteile der von uns zu erbringenden Leistung die im Angebot genannten Preise der Leistungen, welche sie ersetzen. Wir weisen auf unser Recht, Bauhandwerkersicherung zu verlangen, hin. Wenn wir Sicherheit verlangt haben, sind wir berechtigt, die Leistungserbringung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Sicherheit innerhalb der von uns gesetzen Frist nicht geleistet wurde. Das Sicherhitsverlangen können wir jederzeit zwischen Vertragsschluss und vollständiger Bezahlung des Werklohns oder Kaufpreis ausbringen.

 

4. Die Akzeptans unserer Leistung:

Bei der Lieferung von Baustoffen und herzustellenden uns einzubauenden Gegenständen gilt bei Unternehmern die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht. Bei allen Auftraggebern gilt die beanstandungslose Ingebrauchnahme der von uns gelieferten und eingebauten Stoffe als Annahme in Abnahme im werkvertraglichen Sinne. Offensichtliche Umstände, die bei der Ingebrauchnahme gerügt werden, gelten mit der Ingebrauchnahme als ordnungsgemäß akzeptiert.

 

5. Vergütung:

Unsere Vergütung wird fällig durch den Auftraggeber und Zurverfügungstellung einer sich am Inhalt des Angebots orientierenden prüfähigen Rechnung.

Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so gerät er 14 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug. Der Verbraucher gerät nicht in Verzug, ehe wir ihn nicht zum Ausgleich unserer Rechnungsforderung gemahnt haben. Eine Mahnung bringen wir in der Regel aus, wenn die fällige Forderung nicht binnen zwei Wochen beglichen ist. Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Die Abschlagsrechnungen weisen die erbrachten Leistungen aus. Zahlt ein Auftraggeber eine ihm zur Verfügung gestellte Abschlagsrechnung nicht, sind wir berechtigt, weitere Leistungen zu verweigern, so lange bis der ausstehende Abschlagswerklohn an uns gezahlt wurde.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur berechtigt, wenn die Forderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher und handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, dann werden wir Abschlagszahlungen maximal bis zur Höhe von 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für etwaige Nachträge nicht überschreiten.

 

6. Der Eigentumsvorbehalt:

Das Eigentum der uns uns gelieferten Materialien und Baustoffe bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der sich darauf beziehenden Werklohnforderung bei uns. Wenn ein Gegenstand durch Einbau in das Eigentum des Auftraggebers übergeht, dann erwerben wir im Umfang des Werts des eingebauten Stoffes Miteigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns jedwede Gefährdung unseres Eigentumsrechts, die vor Begleichung des vollständigen Kaufpreises/Werklohns sich ergibt, unverzüglich in Text- oder Schriftform anzuzeigen. Bevor der Werklohn oder Kaufpreis gezahlt wurde, sind wir, wenn dies nicht zu einer Substanzbeschädigung des Eigentums des Auftraggebers führt, berechtigt, bereits eingebaute Gegenstände und Materialien zu demontieren.

 

7. Die Gewährleistung:

Der Auftraggeber hat uns von ihm festgestellte Mängel unverzüglich zumindest in Textform anzuzeigen. Wir sind berechtigt, so viele Nachbesserungsversuche zu unternehmen, wie unter Berücksichtigung der Komplexität der an uns gestellten Aufgabe und der Zumutbarkeit für den Auftraggeber als angemessen anzusehen sind, um den vertraglichen Erfolg herbeizuführen. Wenn wir nicht ausdrücklich, zumindest in Textform bestätigen, dass wir infolge einer berechtigten Mängelrüge tätig werden, dann handelt es sich um Arbeiten im Rahmen der Kulanz zur Stärkung der Zufriedenheit unserer Auftraggeber.

 

8. Die Haftung:

Der Auftraggeber hat alles in seiner Macht stehende zu tun, um einen Schaden von den Leistungen der Auftraggeberin abzuwenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit möglich die von uns zu erbringenden Leistungen gegen das Risiko des zufälligen Untergangs zu versichern.

Wir haften nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mit Ausnahme der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wenn wir eine Pflicht verletzen, derem Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragzwecks von besonderer Bedeutung ist, haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebener Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüche Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

9. Der Gerichtsstand und Erfüllungsort:

Als Gerichtsstand wird Dortmund vereinbart. Erfüllungsort der von uns zu erbringenden Leistungen ist ebenfalls Dortmund.

 

10. Salvatorische Klausel:

Sollten sich Teile der vorgenannten Regelungen als unwirksam erweisen, dann werden diese durch den Sinn und Zweck der Gesamtvereinbarung entsprechende wirksame Regelung ersetzt